In der eigenen digitalen Normengruppe ÖNORM A 6241 sind die nationalen Standards für die digitale Modellierung zusammengefasst. Diese Normen spielen eine entscheidende Rolle bei der Festlegung grundlegender Techniken für den Austausch und die Verwaltung von Gebäudeinformationen, die in der Planung und im Immobilienmanagement sowohl für den Hoch- als auch Tiefbau unerlässlich sind. Die ÖNORM A 6241-1:2015 "Digitale Bauwerksdokumentation – CAD-Datenstruktur und Building Information Modeling (BIM) – Level 2" konzentriert sich auf die technische Umsetzung des Datenaustauschs und der Datenhaltung von Gebäudeinformationen. Sie legt die Grundlagen für den Datentransfer von CAD-Dateien und BIM fest und definiert Begriffe sowie Darstellungsgrundlagen.
Im Gegensatz dazu regelt die ÖNORM A 6241-2:2015 "Digitale Bauwerksdokumentation – Building Information Modeling (BIM) – Level 3-iBIM" die technische Umsetzung eines einheitlichen, mehrdimensionalen Datenmodells für Bauwerke. Sie schafft Grundlagen für einen umfassenden Datenaustausch auf Basis von IFC und bSDD, insbesondere für den openBIM-Ansatz.
Ein zentraler Fokus liegt dabei auf dem ASI-Merkmalserver, der als nationaler Property Server fungiert. Dieser verwaltet Merkmale wie Beschreibungen, Disziplinangehörigkeit und Projektphasen und ist mit dem internationalen Property Server (bSDD) verbunden. Insbesondere im AVA-Prozess (Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung) betont die Norm die Möglichkeit der Abrechnung über Modelle anstelle traditioneller Werksvertragsnormen, sofern dies vertraglich vereinbart ist.
Des Weiteren werden die Dimensionen des virtuellen Gebäudemodells hervorgehoben, wie 3D für geometrische und alphanumerische Informationen, 4D für die Zeit- und Bauzeitplanung, 5D für Kostenberechnungen und 6D für Nachhaltigkeitsbewertungen. Dabei wird auf standardisierte Leistungsbeschreibungen gemäß ÖNORM A 2063 verwiesen, und die Flexibilität wird betont, Mengenermittlungen und Kostenberechnungen gemäß dem Modell durchzuführen, wenn dies zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart ist.